Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
 
1) Der Verein führt den Namen Funktionsmodellbau - Main - Rhön“.
2) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Registereintragung den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.
 
 
§ 2 Zweck des Vereins - Vereinstätigkeit
 
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2) Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege des Modellbaus von Funktionsmodellen (LKW`s,
Baumaschinen usw. ). Unterstützung von jugendlichen Mitgliedern beim Bau von
Funktionsmodellen (sinnvolle Freizeitgestaltung).
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, gemeinsames vorführen der Modelle in der Öffentlichkeit.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Eintritt der Mitglieder
 
1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Auch minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder Vormund) Mitglied werden.
2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können nicht als Mitglied aufgenommen werden.
3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 
 
§ 4 Austritt der Mitglieder
 
1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres zulässig.
3) Der Austritt ist der erweiterten Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
 
  
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
 
1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der erweiterten Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
4) Die erweiterte Vorstandschaft hat ihren Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.
 

 
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
 
1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Abmahnung durch den Kassier nicht innerhalb von vier Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet.
3) Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
4) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Briefsendung als unbestellbar zurückkommt.
6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß der erweiterten Vorstandschaft und wird dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht.
 
 
§ 7 Mitgliedsbeitrag
 
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Der Beitrag ist kalenderjährlich im voraus zu entrichten, erstmals sofort bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
 
§ 8 Organe des Vereins
 
     Organe des Vereins sind
1) der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung)
2) die erweiterte Vorstandschaft (§ 10 der Satzung)
3) die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung)
 
 
§ 9 Der gesetzliche Vorstand
 
1) Der gesetzliche Vorstand (§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
2) Für das Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§ 10 Die erweiterte Vorstandschaft
 
     Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
1) dem gesetzlichen Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
2) dem Schriftführer
3) dem Kassier
4) drei Beisitzern
 
 
§ 11 Bestellung und Amtsdauer
 
1) Der gesetzliche Vorstand (§ 9 der Satzung) und die erweiterte Vorstandschaft (§ 10 der Satzung)
werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
2) Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im Amt.
3) Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein.
4) Verschiedene Vorstandsämter im Sinne der § 9 und § 10 der Satzung können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
 
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
 
Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,-- DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB).
 
 
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
 
1)Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten
    Vorstandschaft binnen drei Monaten.
2)In dem Jahr, in dem keine Wahlen zum gesetzlichen Vorstand und zur erweiterten Vorstandschaft stattfinden, hat der gesetzliche Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft Beschluß zu fassen.
 
 
§ 14 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
 
1) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, schriftlich zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung soll den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung)
bezeichnen.
3) Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim gesetzlichen Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.
4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.
 
 
§ 15 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
 
1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte
Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
 
 
§ 16 Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung
 
1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 2/3 der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
 
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
 
1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren, unterschreibt jeweils der letzte die ganze Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
 
 
§ 18 Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft
 
1) Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach
Erfordernis schriftlich oder mündlich einberufen. Der Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
2) Beschlußfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 1 Mitglied der erweiterten Vorstandschaft anwesend ist.
3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
4) Über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 19 Auflösung des Vereins
 
1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand   (§ 9 der Satzung).
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Stadt Schweinfurt übergeben mit der Verpflichtung, dies so lange zu verwalten, bis es wiederum einem eventuell später neugegründeten Verein, der die gleichen Zwecke nach § 2 verfolgt übergeben werden Kann.
 
  
Diese Satzung ist errichtet am 01.09.1999. 
 
Ergänzung der Satzung am 10.11.2005:
 
§ 3 Eintritt der Mitglieder
 
8) „Aufnahme von neuen Mitgliedern nur mit 1 Jahr Probemitgliedschaft“