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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Funktionsmodellbau
- Main - Rhön“.
2) Er soll im Vereinsregister
eingetragen werden und führt nach der Registereintragung den
Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in
Schweinfurt.
§ 2 Zweck des Vereins -
Vereinstätigkeit
1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2) Zweck des Vereins ist Förderung
und Pflege des Modellbaus von Funktionsmodellen (LKW`s,
Baumaschinen usw. ). Unterstützung
von jugendlichen Mitgliedern beim Bau von
Funktionsmodellen (sinnvolle
Freizeitgestaltung).
3) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch, gemeinsames vorführen der Modelle
in der Öffentlichkeit.
4) Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
1) Mitglied des Vereins kann jede
voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Auch minderjährige Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder
Vormund) Mitglied werden.
2) Juristische Personen und nicht
rechtsfähige Vereine können nicht als Mitglied aufgenommen werden.
3) Die Mitgliedschaft entsteht
durch Eintritt in den Verein.
4) Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet
die erweiterte Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6) Die Ablehnung der Aufnahme ist
nicht anfechtbar.
7) Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zum Austritt
aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schlusse
eines jeden Kalendervierteljahres zulässig.
3) Der Austritt ist der erweiterten
Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
1) Die Mitgliedschaft endet
außerdem durch Ausschluß.
2) Der Ausschluß aus dem Verein ist
nur bei wichtigem Grund zulässig.
3) Über den Ausschluß entscheidet
auf Antrag der erweiterten Vorstandschaft die
Mitgliederversammlung.
4) Die erweiterte Vorstandschaft
hat ihren Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5) Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß
entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6) Der Ausschluß eines Mitgliedes
wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7) Der Ausschluß soll dem Mitglied,
wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den 1.
oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief
bekanntgemacht werden.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
1) Ein Mitglied scheidet außerdem
mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach
schriftlicher Abmahnung durch den Kassier nicht innerhalb von vier
Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet.
3) Die Mahnung muß mit
eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein.
4) In der Mahnung muß auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5) Die Mahnung ist auch wirksam,
wenn die Briefsendung als unbestellbar zurückkommt.
6) Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß der erweiterten
Vorstandschaft und wird dem betroffenen Mitglied nicht
bekanntgemacht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
2) Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung.
3) Der Beitrag ist kalenderjährlich
im voraus zu entrichten, erstmals sofort bei Eintritt für das
laufende Kalenderjahr.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) der gesetzliche Vorstand (§ 9
der Satzung)
2) die erweiterte Vorstandschaft (§
10 der Satzung)
3) die Mitgliederversammlung (§ 13
der Satzung)
§ 9 Der gesetzliche Vorstand
1) Der gesetzliche Vorstand (§ 26
des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden.
Beide sind
alleinvertretungsberechtigt.
2) Für das Innenverhältnis
gilt, daß der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann
Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 10 Die erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft
besteht aus
1) dem gesetzlichen Vorstand (1.
und 2. Vorsitzender)
2) dem Schriftführer
3) dem Kassier
4) drei Beisitzern
§ 11 Bestellung und Amtsdauer
1) Der gesetzliche Vorstand (§ 9
der Satzung) und die erweiterte Vorstandschaft (§ 10 der Satzung)
werden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
2) Die Gewählten bleiben auch nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des
nächsten Vorstandes bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft
im Amt.
3) Das Amt der Mitglieder des
gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet
mit deren Ausscheiden aus dem Verein.
4) Verschiedene Vorstandsämter im
Sinne der § 9 und § 10 der Satzung können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der
Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des
gesetzlichen Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise
beschränkt, daß zum Erwerb oder
Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur
Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,-- DM die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB).
§ 13 Berufung der
Mitgliederversammlung
1)Die Mitgliederversammlung ist zu
berufen,
a) wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in
den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes
des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten
Vorstandschaft binnen drei
Monaten.
2)In dem Jahr, in dem keine Wahlen
zum gesetzlichen Vorstand und zur erweiterten Vorstandschaft
stattfinden, hat der gesetzliche Vorstand der nach Absatz 1
Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die
Entlastung des gesetzlichen Vorstandes und der erweiterten
Vorstandschaft Beschluß zu fassen.
§ 14 Form der Berufung der
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist
vom 1. oder 2. Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen, schriftlich zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung
soll den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung)
bezeichnen.
3) Anträge an die
Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim
gesetzlichen Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung
einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung
entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.
4) Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte
Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlußfähigkeit der
Mitgliederversammlung
1) Beschlußfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei
dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine zur Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4) Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte
Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu
enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung
1) Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 2/3 der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
2) Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3) Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Zur Änderung des Zweckes des
Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung der
Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer
tätig waren, unterschreibt jeweils der letzte die ganze
Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Sitzungen der erweiterten
Vorstandschaft
1) Die Sitzungen der erweiterten
Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach
Erfordernis schriftlich oder
mündlich einberufen. Der Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es
nicht, die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht
erforderlich.
2) Beschlußfähigkeit ist nur dann
gegeben, wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 1
Mitglied der erweiterten Vorstandschaft anwesend ist.
3) Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden
Vorstandsmitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
4) Über die Sitzungen der
erweiterten Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst
werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch
den gesetzlichen Vorstand (§ 9 der Satzung).
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das
Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch
verbleibt, der Stadt Schweinfurt übergeben mit der Verpflichtung,
dies so lange zu verwalten, bis es wiederum einem eventuell später
neugegründeten Verein, der die gleichen Zwecke nach § 2 verfolgt
übergeben werden Kann.
Diese Satzung ist errichtet am
01.09.1999.
Ergänzung der Satzung am
10.11.2005:
§ 3 Eintritt der Mitglieder
8) „Aufnahme von neuen Mitgliedern
nur mit 1 Jahr Probemitgliedschaft“
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